Wirtschaftsprüfung Saarlouis - Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben, W+ST®

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Steuernews für Mandanten

Ausgabe:

Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben

Das Gesetz: Dem erst kürzlich beschlossenen Wachstumsbeschleunigungsgesetz folgen mit dem neuen Gesetz weitere Steueränderungen. Das Bundeskabinett hat dem Gesetz bereits am 16.12.2009 zugestimmt. Es soll ab März 2010 bzw. die umsatzsteuerlichen Änderungen sollen ab Juli 2010 gelten. Der Gesetzentwurf enthält folgende wesentliche Neuregelungen:

Mitarbeiterbeteiligung: Bisher war die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für vom Arbeitgeber gewährte Vermögensbeteiligungen (bis 360 €/Jahr) davon abhängig, dass die Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerbefreiung soll künftig auch für eine Entgeltumwandlung gelten.

Spendenabzug: Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind künftig auch dann steuerlich absetzbar, wenn sie an Einrichtungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Raum geleistet werden. Dasselbe gilt künftig auch für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, welche im EU/EWR-Raum gelegen ist.

Riester-Rente: Diese soll künftig auch Grenzgängern mit Wohnsitz im EU/EWR-Raum gewährt werden. Voraussetzung ist nur noch eine Pflichtversicherung in der deutschen Rentenversicherung. Darüber hinaus soll auf eine Rückforderung der Steuerförderung bei Wegzug ins EU/EWR-Ausland verzichtet werden. Bei Umzug in ein Drittland soll den Steuerpflichtigen künftig die Möglichkeit eingeräumt werden, die Rückzahlung bis zu Beginn der Auszahlphase zu stunden.

Der Gesetzentwurf beinhaltet ferner die Änderungen aus der Umsetzung der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie ab 1.1.2010 und enthält u.a. Details zur Meldung der im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen EU-Raum ansässigen Unternehmers sowie Regelungen zur neuen – monatlichen – Abgabepflicht von zusammenfassenden Meldungen bei Quartalsumsätzen von mehr als 50.000 € (100.000 € vom 1.7.2010-31.12.2011). Bei Quartalsumsätzen bis zu 50.000 € (bzw. 100.000 €) besteht – wie bisher allgemein – die Abgabepflicht nur für jedes Quartal.

Stand: 15. Januar 2010

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